Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein hat den Namen "Kultur- und Heimatverein Herzberg (Elster) e.V."
Er hat seinen Sitz in Herzberg (Elster).
Er wurde am 13.05.1993 gegründet, am 01.02.1994 in das Vereinsregister eingetragen und trägt die Registriernummer VR 561.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
(1) Der Verein stellt sich das Ziel,
- sich mit der Heimat, mit ihrer Geschichte und Kultur zu befassen,
- Kunst und Kultur zu erleben und zu gestalten.
(2) Der Verein wirkt mit bei der Gestaltung städtischer Feste
und organisiert eigene Veranstaltungen
- sowohl für seine Mitglieder
- als auch für die Öffentlichkeit.
(3) Der Verein unterstützt die Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes der Stadt,
ihrer Denkmale, Traditionen und historischen Besonderheiten.
(4) Der Verein gibt jährlich den "Heimatkalender für die Region Herzberg" heraus.
(5) Der Verein verfolgt das Ziel, die Heimatliebe unter den Bewohnern der Stadt und der Region zu erhalten und zu vertiefen.
(6) Der Verein beteiligt sich an den Bemühungen um die Schaffung und Betreibung einer Heimatstube in Herzberg.
(7) Der Verein arbeitet eng mit Vereinen und Institutionen zusammen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen,
- sowohl in der eigenen Stadt und ihrer Region
- als auch in den Partnerstädten und anderen befreundeten und benachbarten Kommunen.
(8) Zur Verwirklichung der Ziele
- führen die Mitglieder eigene heimatkundliche Forschungen durch,
- pflegen den Erfahrungsaustausch und das Literaturstudium,
- veröffentlichen ihre Arbeitsergebnisse neben dem Heimatkalender in der Presse,
in anderen Medien und in heimatkundlichen Schriften,
- führt der Verein Exkursionen durch in Ausstellungen, Museen und zu anderen
heimatlichen geschichtsträchtigen Orten,
- organisiert er Vorträge durch eigene Mitglieder oder von anderen Fachleuten
zu einschlägigen Themen,
- veranstaltet er Ausstellungen bzw. bringt sich in solche ein,
- führen Mitglieder Stadtführungen durch bzw. nehmen an solchen teil.
(9) Der Verein bemüht sich mit vielfältigen Mitteln besonders um die Bewahrung der Heimatliebe unter den Jugendlichen unserer Stadt und der Region.
(10) Der Verein pflegt und fördert die Geselligkeit unter den Mitgliedern.
(11) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er bemüht sich um die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit.
(12) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(13) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied können Personen und alle Personenvereinigungen, Institutionen und Körperschaften werden, die durch Unterschrift die Satzung anerkennen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (Mindestalter: 15 Jahre) bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
Willkommen sind auch Mitglieder, die inzwischen in der Ferne wohnen und ihre Heimatverbundenheit durch ihre Mitgliedschaft bekunden möchten.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes entscheidet, oder durch den Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Möglichkeiten des § 2 dieser Satzung Gebrauch zu machen.
Termine für Veranstaltungen entnehmen die Mitglieder dem jährlichen Veranstaltungskalender bzw. speziellen Einladungen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Gäste, insbesondere Ehepartner der Mitglieder, können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(5) Vereinsmitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigten Kosten teilzunehmen.

§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beruft die Mitglieder des Redaktionskollegiums für den Heimatkalender und bestätigt dessen Geschäftsordnung.
(3) Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Für die Wahl des Vorstandes werden mindestens fünf Kandidaten aufgestellt. Über die Wahl in den Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende wird direkt von den Mitgliedern gewählt.
(5) Am Ende der Wahlperiode legt der Vorstand Rechenschaft ab.
Auf den zwischenzeitlichen Mitgliederversammlungen wird nur der Rechenschaftsbericht für das vergangene Jahr gegeben, dessen Bestandteil der Kassenbericht ist.


§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Beratung und Beschluß des Jahresprogramms,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder im Berufungsfall
- und den Ausschluß von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung über Anträge,
- Beitrittsbeschluß zu anderen Vereinen und Personengruppen,
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung. Zwischen deren Versendung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies mindestens ein anwesendes Mitglied verlangt.
(5) Satzungsänderungen und Beitritt zu anderen Vereinen und Personengruppen können nur mit einer ZweidrittelMehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen alle ordentlichen und alle Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Protokollierung
Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungs- leiter und vom Schriftführer bzw. dem benannten Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herzberg, die die Mittel für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten
(1) Satzungsänderungen und Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind dem Amtsgericht mitzuteilen.
Es gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die geänderte Satzung des Vereins in der vorliegenden Fassung ist in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1999 beschlossen worden und gilt sofort nach Beschlußfassung.

Herzberg (Elster), am 27. Januar 1999

gez. Steffi Krug

gez. Gisela Gutsche

gez. Kurt Hartwich

gez. Ulf Lehmann

gez. H. Süßenbecker

gez. Klaus Schmidt

gez. H. Gutsche

gez. Hagemeister


Dies und Das